Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Inno-Pack GmbH

1. Allgemeines
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Vertrages. Abweichungen sind für die Parteien nur dann verbindlich, wenn sie beidseitig schriftlich und ausdrücklich anerkannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn sie von ihm schriftlich anerkannt und unterzeichnet werden.


2. Angebote
Sämtliche Angebote sind freibleibend. Im Allgemeinen gelten Tagespreise. Aufträge und mündliche Vereinbarungen werden für den Verkäufer erst durch seine schriftliche Bestätigung bindend.

3. Preise / Zahlungsbedingungen
Falls schriftlich nicht anders vereinbart gelten die Zahlungskonditionen 30 Tage rein netto oder 10 Tage 2 % Skonto ab Rechnungsdatum, ohne jeden weiteren Abzug, zuzüglich Mehrwertsteuer, vereinbarte Versandkosten und Transportzuschläge. Bis zum Zeitpunkt der Lieferung eintretende Preisänderungen bleiben vorbehalten.
Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Rechnungen ist die Inno-Pack GmbH berechtigt, einen Verzugszins von 6 % zuzüglich einer Mahngebühr von CHF 50.00 in Rechnung zu stellen.

4. Versand
Der Versand erfolgt ab Werk des Verkäufers gemäss „incoterms 2010“. Die Versandart wird durch den Verkäufer bestimmt. Die Versandkosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Für Sendungen innerhalb der Schweiz ab einem Warenwert von CHF 1'000.00 übernimmt der Verkäufer die Transportkosten bis zur Empfangsstation (Talstation, Hafen) des Empfängers. Für Lieferungen unter der Franko Grenze gelten unsere Versandkosten. Mehrauslagen für vom Käufer gewünschten Postexpress oder andere Schnellgut-Sendungen werden in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt ausnahmslos auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Sendungen sind, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, nicht transportversichert.

5. Verpackung, Paletten und Tauschgeräte
Einwegverpackungen sind im Preis inbegriffen. Spezial- und Sonderverpackungen werden in Rechnung gestellt. Mehrweg-Boxen, -Kisten, -Paletten, -Hülsen, Tauschgeräte usw. werden dem Käufer in Rechnung gestellt, sofern sie nicht in gutem, gleichwertigen Zustand franko Werk des Verkäufers retourniert oder bei Abholung/Lieferung 1/1 getauscht werden.

6. Abschlussaufträge
Lieferungen auf Abruf wie auch kundenspezifische Aufträge sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und unterliegen der Hausse-/Baisse-Klausel, sofern der Preis nicht fixiert wurde. Der Bezug der restlichen Ware hat spätestens 12 Monate nach dem erstmöglichen Bezug der Ware zu erfolgen. Kürzere oder auch längere Fristen müssen schriftlich bestätigt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird nicht bezogene Ware dem Käufer geliefert und in Rechnung gestellt, oder wir lagern die Ware gegen Verrechnung von Lagerkosten (Einlagerungskosten werden wir vorgängig kommunizieren) weiter bei uns ein.

7. Muster, Modelle, Entwürfe, Druckdaten, Druckvorlagen- und Schutzrechte
Muster, Modelle, Entwürfe und andere Vorarbeiten werden gesondert berechnet, auch wenn im Rahmen der Offerte kein Auftrag erfolgt. Muster und Entwürfe bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden. Die Kostenanteile für sämtliche Druckdaten sind im Warenpreis nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Durch die Vergütung von Kosten oder Kostenanteilen für Reinzeichnungen, Originale, Filme, Druckformen, Werkzeuge usw. erwirbt der Käufer kein Eigentumsrecht an diesen Gegenständen und kein Anrecht auf Auslieferung der erwähnten Gegenstände. Für die Ausführung von Aufträgen nach Modellen, Mustern und Zeichnungen des Käufers, leistet dieser dem Verkäufer gegenüber Gewähr, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8. Werkzeuge, Druckformen
Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt, abgenutzte Gummiklischees, Werkzeuge und Druckformen nach Rückfrage zu erneuern und dem Käufer in Rechnung zu stellen.

9. Eigenschaften und Leistungen
Der Verkäufer garantiert, dass die gelieferte Ware den zugesicherten Eigenschaften und Leistungen sowie den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Das vom Käufer unterschriebene „Gut zur Ausführung“ ist verbindlich. Die Gefahr etwaiger Fehler im Layout bzw. in der Druckvorlage geht mit der Druck– bzw. Fertigungsfreigabe an den Käufer über. Für den Druck werden normale Druckfarben verwendet. Bei der Auftragserteilung ist der Käufer verpflichtet, besondere Ansprüche wie Licht-, Alkaliechtheit, Reibungsbeständigkeit und andere dem Verkäufer zu melden. Für die vollständige Lichtechtheit der Druckfarben kann keine Garantie übernommen werden. Farbabweichungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, Farbabrieb und Produktionsspuren bei unkaschierten Produkten ist als Reklamationsgrund ausgeschlossen und berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme oder zu einer Preisreduktion. Aus fabrikationstechnischen Gründen bleiben Mengentoleranzen in folgendem Ausmass vorbehalten.

Bei Mengenangaben in Kg: bis 100 kg +/- 50 %, bis 250 kg +/- 30 %, bis 499 kg +/- 20 %, ab 500 kg +/- 10 %
Bei Mengenangaben in Stk: bis 3’000Stk. 30%, bis 5’000Stk. 20%, über 5’000Stk. 10%

Dem Käufer wird die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung gestellt.

10. Lieferfristen
Wir sind bestrebt, den technischen Wünschen unserer Kunden so weit wie möglich entgegenzukommen. Die angegebenen Lieferfristen sind aber unverbindlich. Vertragsrücktritt, Inverzugsetzung oder Schadenersatzansprüche infolge Verzögerungen sind daher für den Abnehmer ausgeschlossen. Können die bestellten Waren infolge unverschuldeter Ereignisse nicht geliefert werden, erwachsen dem Käufer dadurch keinerlei Ansprüche.

11. Mängelrügen
Der Käufer ist gehalten, die gelieferte Ware nach Erhalt zu kontrollieren. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verkäufer zu melden. Das Recht zur Mängelrüge erlischt in jedem Fall drei Monate nach Erhalt der Lieferung. Mängelrüge befreit nicht von der Zahlungspflicht. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel selbst festzustellen. Ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis des Verkäufers kann die gelieferte Ware nicht dem Verkäufer zurückgesandt werden. Bei berechtigten Mängelrügen steht es dem Verkäufer frei, entweder in angemessener Frist Ersatz zu liefern oder eine entsprechende Preisreduktion zu gewähren. Der Käufer sorgt dafür, dass die gelieferte Ware sachgemäss gelagert wird. Dem Käufer mit der Ware übergebene Lagervorschriften der Inno-Pack GmbH sind unbedingt einzuhalten. Der Käufer trägt dafür die Beweislast. Nicht sachgemässe Lagerung durch den Käufer schliesst jeden Schadenersatzanspruch aus. Sofern die fehlerhafte Ware, die in Ziff. 9 festgelegten und branchenüblichen Toleranzen nicht überschreitet, ist der Käufer nicht berechtigt, Mängelrüge zu erheben.

12. Vom Käufer zur Verarbeitung geliefertes Material oder zur Verpackung gelieferte Ware
Der Käufer hat das zur Verarbeitung bestimmte Material oder die zur Verpackung bestimmten Waren auf seine Kosten dem Verkäufer frei Haus zu liefern. Der Verkäufer lehnt jede über eine für eine gewöhnliche Lagerung von Material oder Waren hinausgehende Haftung ab. Der Käufer hat die dem Verkäufer zur Verpackung gelieferten Waren auf seine Kosten gegen Schaden und Diebstahl zu versichern. Der Käufer haftet für jeden Schaden, der sich ergibt, wenn das von ihm gelieferte Material nicht zur Verarbeitung oder nicht zur Verpackung geeignet ist.

13. Haftungbeschränkung im Fall der Produktehaftung
Jeder Rückgriff anderer Haftpflichter auf den Verkäufer für Schäden, die durch Mängel einer Ware an Personen oder Sachen herbeigeführt werden, ist ausgeschlossen.

14. Transportschäden
Transportschäden sind vom Käufer bei Empfang der Ware dem Transportdienstleister anzuzeigen.

15. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Käufer unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Käufer gibt hiermit sein ausdrückliches Einverständnis zum jederzeitigen Eintrag des Vorbehaltes in das Eigentumsvorbehaltsregisters.

16. E-Mail-Versand
Der Verkäufer behält sich vor, den elektronischen Belegversand (E-Mail-Versand) zu nutzen. Hierüber können Angebote, Mahnungen, Gutschriften und Rechnungen versendet werden. Der Käufer stimmt diesem Verfahren zu, kann diesem jedoch jederzeit per Email widersprechen.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort des vorliegenden Vertrages befindet sich, auch bei Auslandgeschäften, am Sitz des Verkäufers in CH-Villmergen. Der vorliegende Vertrag untersteht, auch bei Auslandgeschäften, schweizerischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung und/oder der Auslegung dieses Vertrages ergeben, wählen die Parteien, auch bei Auslandgeschäften, CH-Villmergen als Gerichtsstand und anerkennen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte an diesem Ort. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, am Wohnort resp. Sitz des Käufers oder am Ort seiner Zweigniederlassung zu klagen. Die Parteien bestätigen, dass ihre Aufmerksamkeit ganz besonders auf die vorliegende Bestimmung und ihre Tragweite gerichtet worden ist.

18. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form. Weiter behält sich die Inno-Pack GmbH das Recht vor, die vorliegenden Geschäftsbedingungen jederzeit und ohne Vorankündigung abzuändern.

Villmergen, 07. Juni 2023

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