PPWR 2025-40: Neue EU-Regeln für Verpackungen
Unsere Verpackungen und die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Was ist die PPWR?
Die „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR) ist die neue EU-Verpackungsverordnung, die ab 2026 für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Europäischen Union gilt. Ziel der PPWR ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, den Einsatz von Primärrohstoffen zu verringern und besser recyclingfähige Verpackungen zu fördern. Gleichzeitig sollen nationale Sonderregelungen abgebaut und die Anforderungen im EU-Binnenmarkt harmonisiert werden, um die Umwelt nachhaltig zu schützen.
Verstösse gegen die PPWR können zu Bussgeldern, Produktrückrufen oder sogar Einschränkungen beim Zugang zum europäischen Markt führen.
Wen betrifft die PPWR?
Als Hersteller gilt jedes Unternehmen, das verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat auf den Markt bringt, in dem die Verpackung später als Abfall anfällt. Je nach Geschäftsmodell kann ein Hersteller gleichzeitig auch Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Endvertreiber sein. Hersteller sind verpflichtet, die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) zu übernehmen, was auch die Zahlung der entsprechenden EPR-Gebühren im jeweiligen EU-Land umfasst.
Die PPWR gilt für alle Verpackungen und verpackten Produkte, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat. Entscheidend ist also nicht, ob ein Unternehmen in der EU ansässig ist, sondern ob seine Verpackungen oder Produkte in die EU gelangen.
Die Verordnung betrifft alle Akteure entlang der Verpackungswertschöpfungskette. Je nach Rolle im Prozess – vom Lieferanten bis zum Endvertreiber – gelten unterschiedliche Pflichten. Ein Unternehmen kann dabei auch mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen. Es ist daher wichtig, die eigene Rolle(n) klar zu bestimmen.
Betroffen sein können insbesondere:
- Lieferanten: Stellen leere Verpackungen oder Verpackungsmaterialien für andere Unternehmen her.
- Erzeuger: Bringen ihre Marke oder ihr Warenzeichen auf Verpackungen an oder entwickeln spezifische Verpackungen. Sie tragen meist die umfangreichsten Pflichten.
- Importeure: Unternehmen mit Sitz in der EU, die verpackte Produkte aus Drittstaaten in die EU einführen.
- Vertreiber: Stellen Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Markt bereit, ohne selbst Hersteller oder Importeure zu sein (z. B. Händler, Logistikdienstleister).
- Endvertreiber: Verkaufen oder liefern verpackte Produkte direkt an Endverbraucher (z. B. Einzelhändler, Online-Shops).
- Hersteller: Als Hersteller gilt jedes Unternehmen, das verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat auf den Markt bringt, in dem die Verpackung später als Abfall anfällt. Je nach Geschäftsmodell kann ein Hersteller gleichzeitig auch Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Endvertreiber sein. Hersteller sind verpflichtet, die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) zu übernehmen, was auch die Zahlung der entsprechenden EPR-Gebühren im jeweiligen EU-Land umfasst.
Für Unternehmen ausserhalb der EU ist besondere Vorsicht geboten: Die Pflichten liegen formal meist beim EU-Importeur, jedoch werden in der Praxis häufig Nachweise und Dokumente vom nicht-europäischen Lieferanten verlangt. Wer in die EU liefert, sollte daher proaktiv alle nötigen Informationen bereitstellen.
Ausnahme:
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter EUR 2 Millionen sind von bestimmten Anforderungen der PPWR ausgenommen.
Was ändert sich konkret mit der PPWR?
Auch wenn noch nicht alle technischen Details und Rechtsakte der EU-Kommission veröffentlicht sind, empfiehlt es sich für Unternehmen, sich frühzeitig auf die kommenden Anforderungen vorzubereiten.
Besonders im Fokus stehen folgende sieben Bereiche:
1. Recyclingfähigkeit
- Ab 2030 dürfen nur noch Verpackungen auf den EU-Markt, die gemäss klar definierten Kriterien recyclingfähig sind.
- Verpackungen werden in die Leistungsklassen A, B oder C eingeteilt. Verpackungen mit weniger als 70 Prozent Recyclingfähigkeit gelten als nicht recyclingfähig und sind künftig verboten.
Ab 2038 sind nur noch Verpackungen der Klassen A oder B erlaubt. - Unternehmen müssen sämtliche Verpackungsbestandteile wie Materialien, Etiketten, Klebstoffe und Verschlüsse auf ihre Recyclingfähigkeit prüfen, insbesondere bei Verbundmaterialien oder schwer trennbaren Komponenten.
2. Rezyklatanteile in Kunststoffverpackungen
- Für bestimmte Kunststoffverpackungen gelten ab 2030 verbindliche Mindestanteile an recyceltem Material, die je nach Verpackungsart unterschiedlich hoch sind.
- Zum Beispiel müssen Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff mindestens 30 Prozent Rezyklat enthalten, ab 2040 steigt dieser Anteil weiter.
- Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob geeignete Rezyklatqualitäten verfügbar sind und wie sich dies auf Produktsicherheit und Nachweispflichten auswirkt.
3. Verpackungsminimierung und Leerraum
- Ab 2030 dürfen Verpackungen nicht grösser oder schwerer sein als funktional notwendig.
- Überflüssige Doppelwände, falsche Böden oder unnötige Leerräume sind nicht mehr zulässig.
- Der Leerraumanteil bei Versand-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf maximal 50 Prozent betragen.
- Unternehmen sollten bestehende Verpackungen gemeinsam mit Einkauf, Entwicklung und Logistik kritisch überprüfen.
4. Kennzeichnung
- Ab 2028 gelten harmonisierte Kennzeichnungsanforderungen, wie Angaben zur Materialzusammensetzung und zur richtigen Abfalltrennung.
- Die Kennzeichnung muss klar, gut sichtbar und dauerhaft sein. Irreführende Angaben sind verboten.
- Für bestimmte Verpackungen werden QR-Codes vorgeschrieben, um Mehrwegsysteme und zusätzliche Informationen zu unterstützen.
- Änderungen an Etiketten und Verpackungslayouts sollten frühzeitig geplant werden.
5. Stoffbeschränkungen und Produktsicherheit
- Ab August 2026 gelten neue Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe wie Schwermetalle oder PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen.
- Unternehmen benötigen detaillierte Materialinformationen und gegebenenfalls Laboranalysen, um die Einhaltung nachzuweisen.
6. Technische Dokumentation und Konformitätsnachweise
- Alle Anforderungen müssen in einer Konformitätserklärung dokumentiert werden.
- Unternehmen müssen detailliert nachweisen, welche Verpackungen verwendet werden, aus welchen Materialien sie bestehen und wie die Konformität geprüft wurde.
- Ohne vollständige Dokumentation und klare Zuständigkeiten wird die Einhaltung der PPWR schwierig.
7. Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
- Die PPWR führt ein EU-weit harmonisiertes EPR-System ein, inklusive eines neuen Registers, das bis 2028 umgesetzt wird.
- Unternehmen müssen prüfen, in welchen Ländern sie registrierungs- und meldepflichtig sind und welche Verpackungsdaten sie melden müssen.
- Bestehende Prozesse und Lieferantendaten sollten auf die neuen Anforderungen angepasst werden.


Was bedeutet das für unsere Kunden?
Wer Produkte oder Verpackungen in die EU liefert, muss sicherstellen, dass die verwendeten Verpackungen den strengen Anforderungen der PPWR entsprechen. Dazu gehören:
- Recyclingfähigkeit und Materialtransparenz
- Verzicht auf schädliche Stoffe
- Korrekte Kennzeichnung und Nachweisführung
Unser Beitrag für Ihre Sicherheit
Wir unterstützen Sie dabei, PPWR-konform zu handeln:
- Transparente Informationen: Für alle unsere Verpackungen stellen wir technische Datenblätter und Konformitätserklärungen bereit.
- Recyclingfähige Materialien: Unsere Verpackungen bestehen aus hochwertigen, recyclingfähigen Materialien und erfüllen die aktuellen gesetzlichen Vorgaben.
- Dokumentation: Sie erhalten von uns alle nötigen Nachweise, um Ihre Produkte problemlos im EU-Markt zu vertreiben.
Ihr Vorteil mit uns
Mit uns als Partner sind Sie auf der sicheren Seite! Sie können sich darauf verlassen, dass unsere Verpackungen die Anforderungen der neuen EU-Verpackungsverordnung erfüllen. So vermeiden Sie unnötige Risiken und können sich ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren.
Haben Sie Fragen zur PPWR oder zu unseren Verpackungen?
Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne persönlich!
Inno-Pack GmbH
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